§ 10 Beförderungen (Allgemeines)
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 30.08.2005 – VII R 1/00Zitiert von 3
- BFH, 24.04.2001 – VII R 1/00Zitiert von 1
- EuGH, 29.04.2004 – C-222/01Zitiert von 21
- FG Düsseldorf, 13.06.2007 – 4 K 4456/05 VTa
- BFH, 09.04.2014 – VII R 7/13(Keine wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens durch Verwendung von Lieferzetteln nach § 27 Abs. 12 ZollV)Zitiert von 12
- FG Hamburg, 11.11.2025 – 4 K 101/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 TabStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/10#abs-1 (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/10#abs-2 (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 9) entsprechend, soweit nicht nach § 9 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/10#abs-3 (3) Abgesehen von den Fällen, in denen Tabakwaren unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden, können Tabakwaren nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 20 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.